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MilchPQV

§ 32Käsestandardsorten bei Käsegruppen

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1.
Emmentaler,
2.
Bergkäse und
3.
Cheddar (Chester).
(2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1.
Gouda,
2.
Edamer,
3.
Tilsiter und
4.
Wilstermarschkäse.
(3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1.
Steinbuscher,
2.
Edelpilzkäse und
3.
Butterkäse.
(4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1.
Camembert,
2.
Brie,
3.
Romadur und
4.
Limburger.
(5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1.
Speisequark,
2.
Schichtkäse,
3.
Rahmfrischkäse und
4.
Doppelrahmfrischkäse.
(6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
(7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte
1.
ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
2.
ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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