Zum Gesetzesinhalt

LMIDV

§ 3Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.
(2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpackten Lebensmittels, ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Überzug nicht zum Verzehr geeignet“ vorzunehmen.
(3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt von 50 Massenanteilen oder weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Nicht zum Braten geeignet“ vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280; 2026 I Nr. 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a792d6fc323dc76bb0ece8d09ae0679da6d7e51a573330e1f3ee974f07641d8c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 34 MilchPQVErzeugnisse aus Käse

    „… ung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen. (2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpack …“