MilchPQV
§ 31Käsearten
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
- a)
- Wasser entzogen worden ist,
- b)
- Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
- c)
- keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;
- 2.
- Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
- a)
- Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
- b)
- Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und
- c)
- Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;
- 3.
- Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei
- a)
- die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und
- b)
- keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;
- 4.
- Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
- a)
- mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und
- b)
- verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
- aa)
- zu Bändern oder
- bb)
- zu Strängen und Formen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad