MilchPQV
§ 28Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
- 2.
- Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus;
- 3.
- Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
- 4.
- frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
- 5.
- färbende Lebensmittel;
- 6.
- Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder Schweinemagenpepsin, wenn der Anteil an Chymosin in einer Zubereitung mindestens 25 Prozent beträgt;
- 7.
- Labaustauschstoffe;
- 8.
- Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, wobei bei Frischkäse
- a)
- Hefe- und Pilzkulturen nicht verwendet werden dürfen und
- b)
- Bakterienkulturen nur verwendet werden dürfen, sofern sie nicht zu einer Oberflächenreifung führen;
- 9.
- Laktase;
- 10.
- Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nachgeschaltet sind, wenn das Zentrifugat
- a)
- der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt wird,
- b)
- in geeigneten Einrichtungen gewonnen wird nach Verfahren, die von folgenden Stellen anerkannt sind:
- aa)
- vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, oder
- bb)
- von einer anderen in Doppelbuchstabe aa genannten wissenschaftlichen Einrichtung, die mit solchen Verfahren amtlich beauftragt ist, und
- c)
- nach einem amtlich genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden ist;
- 11.
- bei geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
- 12.
- Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
- a)
- zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse oder halbfestem Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut,
- b)
- zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder
- c)
- zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in den Käse;
- 13.
- bei Frischkäse Sahneerzeugnisse zur Einstellung des Fettgehaltes;
- 14.
- bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke, Speisegelatine und flüssiges Pektin;
- 15.
- Lebensmittelzusatzstoffe;
- 16.
- Verarbeitungshilfsstoffe.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AromenDVVerwendung von frisch entwickeltem Rauch
„… hieraus; 3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser; 4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen; 5. färbende Lebensmittel; 6. Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder Schweinemagen …“