MilchPQV
§ 13Buttersorten
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Sauerrahmbutter:
- a)
- Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
- b)
- Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der Butterung,
- c)
- Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;
- 2.
- Süßrahmbutter:
- a)
- Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
- b)
- keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung,
- c)
- Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;
- 3.
- mildgesäuerte Butter:
- a)
- Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
- b)
- Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen während der Butterung,
- c)
- fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,
- d)
- Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad