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MilchPQV

§ 17Allgemeine Anforderungen

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Butter und bestimmte andere Milchstreichfette spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Anforderungen
1.
des in § 12 benannten Unionsrechts und
2.
des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II Nummer 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung vom 13. Mai 2013
zu kennzeichnen.
(2) Sofern die Anforderungen an eine Buttersorte erfüllt werden, hat der Lebensmittelunternehmer Butter zusätzlich zu Absatz 1 mit der Angabe der jeweiligen Buttersorte zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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