BMVergV
§ 4a
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007470972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ecc03d0417c3c66d802ba5bb94d8a72cffc5bb12f907994eef58634e69e153
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 PostAZVLebensarbeitszeitkonten
„… rbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten , der Durchführung der Fr …“