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BMVergV

§ 4

Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
15,42 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
18,22 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
25,03 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
34,46 Euro.
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,
2.im höheren Dienst40,00 Euro.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007470972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ecc03d0417c3c66d802ba5bb94d8a72cffc5bb12f907994eef58634e69e153

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