Zum Gesetzesinhalt

BMVergV

§ 5

Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007470972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ecc03d0417c3c66d802ba5bb94d8a72cffc5bb12f907994eef58634e69e153

XML-Quelle beim Herausgeber