BMVergV
§ 3
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes
- 1.
- von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
- 2.
- schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,
- 3.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ausgeglichen werden kann und
- 4.
- die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007470972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ecc03d0417c3c66d802ba5bb94d8a72cffc5bb12f907994eef58634e69e153