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PostAZV

§ 9Lebensarbeitszeitkonten

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
1.
auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit,
2.
die Differenz zwischen der verminderten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist.
Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden.
(2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten , der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgelung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d7237d188b3368eb298174e9f6074ae885501a877bb6f5ef74f8109e0f7f5f9

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 5 EUrlVUrlaubsdauer

    „… den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungsze …“

  • § 4a BMVergV

    „… rbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten , der Durchführung der Fr …“

  • § 1 PostBATZVBewilligung von Altersteilzeit

    „… n Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 PostBATZVBewilligung von Altersteilzeit

    „… t entgegenstehen. (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stunden betragen haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die e …“