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MühGetreiWiTechAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher AusbildungsnachweisAbschnitt 2 Abschluss- oder GesellenprüfungUnterabschnitt 1 Allgemeines§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und ZeitpunktUnterabschnitt 2 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder GesellenprüfungUnterabschnitt 4 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager§ 16Inhalt von Teil 2§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2§ 18Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut§ 19Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln§ 20Prüfungsbereich Lagerungstechniken§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder GesellenprüfungAbschnitt 3 Schlussvorschriften§ 23Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft