MühGetreiWiTechAusbV
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
- 1.
- Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,
- 2.
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- 3.
- Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,
- 5.
- Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,
- 6.
- Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,
- 7.
- Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
- 9.
- seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Herstellen von Mahlerzeugnissen,
- 2.
- Herstellen von Futtermitteln,
- 3.
- Herstellen von Spezialprodukten.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2