MühGetreiWiTechAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Müllerei oder
- b)
- Agrarlager sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
- 2.
- Rohstoffe annehmen und untersuchen,
- 3.
- Rohstoffe lagern,
- 4.
- Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,
- 5.
- Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
- 6.
- Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.
- 1.
- Produktionsprozesse steuern,
- 2.
- Mahlerzeugnisse herstellen,
- 3.
- Futtermittel herstellen,
- 4.
- Spezialerzeugnisse herstellen und
- 5.
- Waren lagern, verpacken und verladen.
- 1.
- Rohstoffpartien gesund erhalten,
- 2.
- Schädlinge abwehren und bekämpfen,
- 3.
- Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,
- 4.
- Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,
- 5.
- Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und
- 6.
- Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
- 6.
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2