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MühGetreiWiTechAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Müllerei oder
b)
Agrarlager sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
2.
Rohstoffe annehmen und untersuchen,
3.
Rohstoffe lagern,
4.
Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,
5.
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
6.
Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind:
1.
Produktionsprozesse steuern,
2.
Mahlerzeugnisse herstellen,
3.
Futtermittel herstellen,
4.
Spezialerzeugnisse herstellen und
5.
Waren lagern, verpacken und verladen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind:
1.
Rohstoffpartien gesund erhalten,
2.
Schädlinge abwehren und bekämpfen,
3.
Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,
4.
Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,
5.
Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und
6.
Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
6.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2

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