MühGetreiWiTechAusbV
§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
- 1.
- Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
- 2.
- Arbeitspläne zu erstellen,
- 3.
- Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
- 4.
- fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
- 6.
- Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
- 7.
- Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2