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MühGetreiWiTechAusbV

§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
2.
Arbeitspläne zu erstellen,
3.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
4.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
5.
Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
6.
Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
7.
Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2

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