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MühGetreiWiTechAusbV

§ 18Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,
2.
die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
3.
Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie
4.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2

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