MühGetreiWiTechAusbV
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
- 1.
- Arbeitsabläufe vorzubereiten,
- 2.
- Probenahmen durchzuführen,
- 3.
- Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,
- 4.
- Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,
- 5.
- Rückstellmuster zu erstellen,
- 6.
- mechanische Fördersysteme auszuwählen,
- 7.
- Rohstoffe mechanisch zu fördern,
- 8.
- Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,
- 9.
- Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5383e004f6a03974f2596cf86ade01c57a11c85c6277b3900862af36d0c3f2