(1) Kreditkäufer oder deren Vertreter, Kreditdienstleister, Auslagerungsunternehmen sowie Kreditnehmer haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen sämtliche angeforderten Informationen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, die diese benötigen, um zu prüfen, ob die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und um über erforderliche Maßnahmen zu deren Einhaltung zu entscheiden.
(2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden.
(3) § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
„… s Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. (3) § 44 Absatz 4 bis …“
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