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KrZwMG

§ 33Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den bestellten Abschlussprüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.
(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
(3) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Kreditdienstleistungsinstituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 316a HGBAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

    „… boten, wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat. ( …“

  • § 43 WPOAllgemeine Berufspflichten

    „… die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. (4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“