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KrZwMG

§ 32Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben
1.
den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres aufzustellen und
2.
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 den aufgestellten sowie den festgestellten Jahresabschluss und, sofern das Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet ist, einen Lagebericht aufzustellen, den Lagebericht jeweils unverzüglich einzureichen.
Sofern das Kreditdienstleistungsinstitut zu einer Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, muss der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 325 HGBOffenlegung

    „… inzureichen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.“