KrZwMG
§ 30Pflichten zur Information des Kreditnehmers
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- Informationen über den erfolgten Übergang des Kreditvertrags oder der Ansprüche hieraus einschließlich des Datums des Übergangs,
- 2.
- den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers und, sofern vorhanden, von dessen Vertreter,
- 3.
- im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleisters den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters,
- 4.
- im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleistungsinstituts einen Nachweis über die Erlaubnis des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167,
- 5.
- im Fall der Auslagerung von Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen den Namen und die Kontaktdaten des Auslagerungsunternehmens,
- 6.
- an deutlich erkennbarer Stelle in der Mitteilung Angaben zu einem Ansprechpartner beim Kreditkäufer oder Kreditdienstleister und, falls vorhanden, beim Auslagerungsunternehmen, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können,
- 7.
- Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was an jeweils ausstehenden Kreditbeträgen, Zinsen, Entgelten und sonstigen zulässigen Forderungen geschuldet wird,
- 8.
- eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nach dem Übergang des Kreditvertrags weiter gelten, insbesondere solche über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und die Rechte des Kreditnehmers sowie solche des Strafrechts, sowie
- 9.
- die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der für die Einreichung von Beschwerden des Kreditnehmers zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b