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KrZwMG

Abschnitt 7 Beaufsichtigung

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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