KrZwMG
§ 28Beziehung zu Kreditnehmern
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
- 2.
- den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
- 3.
- die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b