(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April 1993.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775
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