KJHG
Art 16Fortgeltung von Verwaltungsakten
Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
- 1.
- eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes,
- 2.
- eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehörigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,
- 3.
- eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes,
- 4.
- eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4141d67d75d6e9d2fc601f83b82ecf74226e5c5ce5b4a001347372d06cab0934