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KJHG

Art 11Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 35a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.
(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4141d67d75d6e9d2fc601f83b82ecf74226e5c5ce5b4a001347372d06cab0934

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