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KJHG

Art 13Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

(1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.
(2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4141d67d75d6e9d2fc601f83b82ecf74226e5c5ce5b4a001347372d06cab0934

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