(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige oder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Ländern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zuständig war.
(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche Träger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1 § 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2 eine andere Regelung trifft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775
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