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KJHG

Art 17Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder eröffnet.
(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
(4) In der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Verfahren über
1.
die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der Beaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt,
2.
die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen auf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach § 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt,
3.
die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für Minderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und
4.
die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt.
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4141d67d75d6e9d2fc601f83b82ecf74226e5c5ce5b4a001347372d06cab0934

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 161 VwGO

    „… endung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“