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JArbSchUV

Anlage 4Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 48)


Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
(Versichertenstammdaten)

Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
☐  Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG)
☐  Erste Nachuntersuchung
(gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG)
☐  Weitere Nachuntersuchung
(gem. § 34 JArbSchG)
☐  Außerordentliche Nachuntersuchung
(gem. § 35 JArbSchG)
☐  Angeordnete Nachuntersuchung
(gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten müssen vermieden werden:
☐ Überwiegendes Stehen.
☐ Überwiegendes Gehen.
☐ Überwiegendes Sitzen.
☐ Häufiges Einnehmen einer Zwangshaltung (z. B. Bücken, Hocken, Knien) _____________________________
☐ Häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel.
☐ Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr.
☐ Arbeiten mit besonderen klimatischen Belastungen
(z. B. Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) _________________________________
☐ Arbeiten mit physikalischen Belastungen
(z. B. Lärm, mechanische Schwingungen/Erschütterungen) _________________________________________
☐ Arbeiten mit chemischer Belastung für die Haut oder der Schleimhäute durch Gase, Stäube, Dämpfe,
Rauch ___________________________________________________________________________________
☐ Arbeiten, die die volle Sehkraft ohne Sehhilfe erfordern.
☐ Arbeiten, die die Farbtüchtigkeit erfordern.
☐ Sonstige Arbeiten: _________________________________________________________________________


(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung)(Unterschrift des untersuchenden Arztes)
Zur Beachtung: Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres vor dem 18. Geburtstag ist eine Nachuntersuchung erforderlich. Falls die öffentliche Berufsberatung in Anspruch genommen wird, sollte ihr von dem Personensorgeberechtigten im Interesse des Jugendlichen das vorstehende Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden.



__________
Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber gem. § 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren.
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser ärztlichen Mitteilung das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022210990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c99278d413aa184fb380ffa31d83dc3c2fd1b6f5e43a12df6518212c22f16bc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (7)
  • § 32 JArbSchGErstuntersuchung

    „… diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentlich …“

  • § 33 JArbSchGErste Nachuntersuchung

    „… es bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete …“

  • § 34 JArbSchGWeitere Nachuntersuchungen

    „… . 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende …“

  • § 35 JArbSchGAußerordentliche Nachuntersuchung

    „… JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende Arbeiten müssen vermieden werden: ☐ Überwiegendes Stehen. …“

  • § 40 JArbSchGBescheinigung mit Gefährdungsvermerk

    „… esundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung ( …“

  • § 41 JArbSchGAufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

    „… de Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden. __________ Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber gem. § 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren. Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser ärztlichen Mitteilung das generische Maskulinum verwendet. Gemein …“

  • § 42 JArbSchGEingreifen der Aufsichtsbehörde

    „… I Nr. 411, S. 48) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen (Versichertenstammdaten) Aufgrund der Untersuchung halte ich di …“