JArbSchG
§ 40Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
„… esundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung ( …“
- Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
„… esundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung ( …“