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JArbSchG

§ 34Weitere Nachuntersuchungen

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009650976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

    „… . 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende …“

  • Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

    „… . 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende …“

  • § 1 JArbSchUVDurchführung der Untersuchungen

    „… (§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz). (2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und § 34 Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag der abschließenden Beurteilung.“