JArbSchG
§ 34Weitere Nachuntersuchungen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
„… . 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende …“
- Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
„… . 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende …“
- § 1 JArbSchUVDurchführung der Untersuchungen
„… (§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz). (2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und § 34 Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag der abschließenden Beurteilung.“