JArbSchG
§ 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 2a JArbSchUVZum Verbleib beim untersuchenden Arzt Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
„(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 46) Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum Tag der Untersuchung: _____________________ Zutreffendes bitte …“
- Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
„… I Nr. 411, S. 47) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen (Versichertenstammdaten) Aufgrund der Untersuchung halte ich di …“
- Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
„… I Nr. 411, S. 48) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen (Versichertenstammdaten) Aufgrund der Untersuchung halte ich di …“