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JArbSchG

§ 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009650976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 2a JArbSchUVZum Verbleib beim untersuchenden Arzt Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)

    „(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 46) Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum Tag der Untersuchung: _____________________ Zutreffendes bitte …“

  • Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

    „… I Nr. 411, S. 47) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen (Versichertenstammdaten) Aufgrund der Untersuchung halte ich di …“

  • Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

    „… I Nr. 411, S. 48) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen (Versichertenstammdaten) Aufgrund der Untersuchung halte ich di …“