Zum Gesetzesinhalt

JArbSchG

§ 35Außerordentliche Nachuntersuchung

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß
1.
ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
2.
gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
3.
die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009650976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

    „… JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende Arbeiten müssen vermieden werden: ☐ Überwiegendes Stehen. …“

  • Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

    „… JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende Arbeiten müssen vermieden werden: ☐ Überwiegendes Stehen. …“