JArbSchG
§ 35Außerordentliche Nachuntersuchung
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- 1.
- ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
- 2.
- gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
- 3.
- die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
„… JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende Arbeiten müssen vermieden werden: ☐ Überwiegendes Stehen. …“
- Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
„… JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG) ☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG) Folgende Arbeiten müssen vermieden werden: ☐ Überwiegendes Stehen. …“