Zum Gesetzesinhalt

JArbSchG

§ 32Erstuntersuchung

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1.
er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2.
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009650976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 2 JArbSchUVZum Verbleib beim untersuchenden Arzt Erhebungs-/Untersuchungsbogen (Teil 2)

    „(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 45) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum Tag der Untersuchung: _____________________ Zutreffendes bitte …“

  • Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

    „… diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentlich …“

  • Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

    „… diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentlich …“