JArbSchG
§ 32Erstuntersuchung
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- 1.
- er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
- 2.
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 2 JArbSchUVZum Verbleib beim untersuchenden Arzt Erhebungs-/Untersuchungsbogen (Teil 2)
„(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 45) Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum Tag der Untersuchung: _____________________ Zutreffendes bitte …“
- Anlage 3 JArbSchUVÄrztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
„… diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentlich …“
- Anlage 4 JArbSchUVÄrztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
„… diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen. ☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG) ☐ Erste Nachuntersuchung (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) ☐ Weitere Nachuntersuchung (gem. § 34 JArbSchG) ☐ Außerordentlich …“