IntV
§ 17Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- 1.
- den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
- 2.
- den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
- 1.
- es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
- 2.
- das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
- 3.
- der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
- 4.
- der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.7.2026 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae05b3b26261ae053b436911fa8cd4274157b62d33ed9b7d2c43f25ddc58bb5c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 EinbTestVVerfahren des Einbürgerungstests unter Mitnutzung von Prüfstellen des Bundesamtes
„… z 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 8 DeuFöVAllgemeine Pflichten des Kursträgers
„… m Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind. (2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigt …“
- § 1 IntTestVAnwendungsbereich
„… ordnung gilt für die skalierten Tests „Deutsch-Test für Zuwanderer“ und „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 der Integrationskursverordnung.“
- § 10 IntTestVBewertung der Prüfungsergebnisse
„(1) Die Bedingungen für das Bestehen des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ richten sich nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung. Dabei ist die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn in dem Fertig …“
- § 4 IntTestVPrüfungsunterlagen
„… n Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.“
- § 8 IntTestVAusschluss von der Prüfung
„… hluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.“