Zum Gesetzesinhalt

IntTestV

§ 10Bewertung der Prüfungsergebnisse

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

(1) Die Bedingungen für das Bestehen des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ richten sich nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung. Dabei ist die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist.
(2) Für das Bestehen des Orientierungskurses nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung müssen im Test „Leben in Deutschland“ mindestens 15 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sein.
(3) Besteht zwischen dem Land, in dem der Prüfling seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, und dem Bundesamt eine Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1 der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungstestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in Deutschland“ 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 1 EinbTestVEinbürgerungstest und Einbürgerungskurs

    „… ungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1 der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungstestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in Deutschland“ 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet wurden.“

  • § 2 EinbTestVVerfahren des Einbürgerungstests unter Mitnutzung von Prüfstellen des Bundesamtes

    „… er Prüfling seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, und dem Bundesamt eine Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1 der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungstestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in Deuts …“

  • § 17 IntVAbschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

    „(1) Die Bedingungen für das Bestehen des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ richten sich nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung. Dabei ist die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn in dem Fertig …“