IntTestV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17 IntVAbschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
„… ordnung gilt für die skalierten Tests „Deutsch-Test für Zuwanderer“ und „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 der Integrationskursverordnung.“