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IntTestV

§ 8Ausschluss von der Prüfung

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

(1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung
1.
täuscht oder zu täuschen versucht,
2.
unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
3.
durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.
(2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 17 IntVAbschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

    „… hluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.“