IntTestV
§ 8Ausschluss von der Prüfung
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
- 1.
- täuscht oder zu täuschen versucht,
- 2.
- unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
- 3.
- durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17 IntVAbschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
„… hluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.“