IntV
§ 19Anforderungen an den Zulassungsantrag
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- 1.
- bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
- 2.
- eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
- a)
- über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
- b)
- zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
- 3.
- eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
- 4.
- eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten fünf Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und
- 5.
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
- 1.
- der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
- 2.
- der Qualitätssicherung der Lehrorganisation,
- 3.
- der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),
- 4.
- dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,
- 5.
- der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
- 6.
- der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
- 7.
- der Erreichung spezieller Zielgruppen,
- 8.
- der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
- 9.
- der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
- 10.
- der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.7.2026 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae05b3b26261ae053b436911fa8cd4274157b62d33ed9b7d2c43f25ddc58bb5c