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IntTestV

§ 11Einsichtnahme

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling eingesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d

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