IntTestV
§ 7Aufsicht und Protokoll
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
- 1.
- die Daten zum Prüfling,
- 2.
- die Daten zur Prüfungsstelle,
- 3.
- der Prüfungstermin und die Uhrzeit sowie
- 4.
- gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 IntVLehrkräfte und Prüfer
„… darüber hinaus dafür, dass die mündliche Prüfung von zwei Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5 der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt wird. (2) Mindestens einer der jeweils eingesetzten Prüfer und eine der jeweils eingesetzten Auf …“