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IntTestV

§ 7Aufsicht und Protokoll

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

(1) Die Prüfungsstelle stellt sicher, dass mindestens zwei Aufsichtspersonen die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung überwachen. Beim „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sorgt sie darüber hinaus dafür, dass die mündliche Prüfung von zwei Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5 der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt wird.
(2) Mindestens einer der jeweils eingesetzten Prüfer und eine der jeweils eingesetzten Aufsichtspersonen dürfen in keinem Honorar- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Prüfungsstelle stehen, das über die Abnahme der Prüfung hinausgeht.
(3) Eine Lehrkraft, die einen Prüfling in den letzten sechs Monaten vor der Testteilnahme unterrichtet hat, darf nicht als dessen Prüfer eingesetzt werden.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Daten zur Prüfung festgehalten werden, insbesondere
1.
die Daten zum Prüfling,
2.
die Daten zur Prüfungsstelle,
3.
der Prüfungstermin und die Uhrzeit sowie
4.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 IntVLehrkräfte und Prüfer

    „… darüber hinaus dafür, dass die mündliche Prüfung von zwei Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5 der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt wird. (2) Mindestens einer der jeweils eingesetzten Prüfer und eine der jeweils eingesetzten Auf …“