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IntTestV

§ 6Überprüfung der Identität

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

(1) Die Prüfungsstelle ist verpflichtet, vor Beginn des Tests die Identität jedes Prüflings anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festzustellen. Bei Zweifeln an der Identität des Prüflings wird dieser nicht zum Test zugelassen.
(2) Während des schriftlichen Tests muss das amtliche Ausweisdokument einsehbar am Platz des Prüflings liegen. Das Aufsichtspersonal stellt sicher, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denen im Ausweisdokument übereinstimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d

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