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IntTestV

§ 12Verschwiegenheit

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7095a2b899bbb2c24b493b551a9247bac19d7338b62fae9d278a1e6a6830fb5d

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