HochbauBAusbV
§ 53Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Baukörper im Feuerungs- oder Schornsteinbau herzustellen,
- 3.
- Messgeräte auszuwählen, deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen und Bauteile einzumessen sowie
- 4.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen mit Dehnfuge und Fugenanschlüssen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- 2.
- Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen einschließlich Schornsteininnenrohr und Wärmedämmung oder
- 3.
- Herstellen eines Formsteingewölbes aus geformten feuerfesten Werkstoffen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082