HochbauBAusbV
§ 54Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- geformte und ungeformte feuerfeste Werkstoffe nach Eigenschaften und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und Verarbeitungsverfahren zu beschreiben,
- 2.
- den Aufbau ein- und mehrschichtiger Konstruktionen im Feuerungsbau zu beschreiben,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
- 4.
- Maschinen und Geräte zur Verarbeitung ungeformter, feuerfester Werkstoffe zu beschreiben und auszuwählen,
- 5.
- Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen sowie
- 6.
- Gefahren bei Heißreparaturen zu beschreiben und Arbeitssicherheitsmaßnahmen dazu auszuwählen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082