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HochbauBAusbV

§ 54Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
geformte und ungeformte feuerfeste Werkstoffe nach Eigenschaften und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und Verarbeitungsverfahren zu beschreiben,
2.
den Aufbau ein- und mehrschichtiger Konstruktionen im Feuerungsbau zu beschreiben,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
4.
Maschinen und Geräte zur Verarbeitung ungeformter, feuerfester Werkstoffe zu beschreiben und auszuwählen,
5.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen sowie
6.
Gefahren bei Heißreparaturen zu beschreiben und Arbeitssicherheitsmaßnahmen dazu auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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