HochbauBAusbV
§ 55Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,
- 2.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
- 3.
- Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,
- 4.
- Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,
- 5.
- die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,
- 6.
- Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie
- 7.
- Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082