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HochbauBAusbV

§ 55Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,
2.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
3.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,
4.
Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,
5.
die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,
6.
Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie
7.
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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