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HochbauBAusbV

§ 52Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“,
2.
„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,
3.
„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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