HochbauBAusbV
§ 50Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Baukörper einzumessen,
- 7.
- Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie
- 8.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen in unterschiedlichen Verbandsarten oder
- 2.
- Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen.
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
- 1.
- Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
- Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
- Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
- Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
- Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
- Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
- Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
- Bereich Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
- Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,
- c)
- Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,
- d)
- Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,
- e)
- Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,
- f)
- Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie
- g)
- Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre.
- 1.
- die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082