AktG
§ 158Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
- 1.
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)
- aus der gesetzlichen Rücklage
- b)
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d)
- aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
- Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)
- in die gesetzliche Rücklage
- b)
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- in satzungsmäßige Rücklagen
- d)
- in andere Gewinnrücklagen
- 5.
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010890965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 267a HGBKleinstkapitalgesellschaften
„… und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“
- § 275 HGBGliederung
„… gesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“